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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)
in Anlehnung an die Empfehlung des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V.

I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers

1. Der Käufer ist an seine Bestellung sechs Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn me-group den Auftrag innerhalb der Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. me-group ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.

2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung von me-group.

II. Preise

1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich netto ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer.

2. Änderungen des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile jederzeit zur entsprechenden Preisanpassung.

III. Zahlung

1. Bei Auftragsbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Verkaufspreises fällig.

2. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind in bar oder Überweisung zehn Tage nach Rechnungsstellung und Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige rein netto fällig. Die Auslieferung erfolgt jedoch nur gegen vorherige vollständige Bezahlung.

3. Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber und gegen Erstattung der Spesen angenommen.

4. Gegen Ansprüche von me-group kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

IV. Lieferung und Lieferverzug

1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Verbindliche Termine sind nur solche Termine, die ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; alle anderen Termine sind unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Bei Überschreitung von verbindlichen und unverbindlichen Lieferterminen und Lieferfristen kommt me-group nicht in Verzug, wenn der Käufer die zur Auftragsausführung erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung gestellt hat.

2. Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist me-group auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt me-group in Verzug. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er me-group nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Nachfrist zur Lieferung setzen. Fordert der Käufer Schadensersatz wegen Verzugs oder Nichterfüllung, beträgt dieser höchstens zehn Prozent des Kaufpreises; diese Beschränkung gilt nicht, wenn seitens me-group Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

3. Wird me-group, während sie in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet sie mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. me-group haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt me-group bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Satz 3 dieses Abschnitts.

5. Höhere Gewalt oder Betriebsstörungen, sowohl bei me-group wie bei ihren Lieferanten, die me-group ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand rechtzeitig zu liefern, verlängern die Termine und Fristen um die Dauer der Behinderung. Führen solche Störungen zu einer Verzögerung von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen, Maße und Gewichte usw. des Vertragsgegenstandes sind Vertragsinhalt; sie sind als annähernd zu betrachten und keine Garantie, sondern dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand mangelfrei ist. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens me-group bleiben vorbehalten, sofern der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind. Soweit me-group zur Bezeichnung der Bestellung oder des Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können alleine hieraus keine Rechte abgeleitet werden.

V. Abnahme, Schadensersatz

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann me-group von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

2. Löst sich der Käufer unberechtigt vom Vertrag oder erfüllt er eine vertragliche Haupt- oder Nebenpflicht nicht, kann me-group Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

3. Verlangt me-group Schadensersatz, so beträgt dieser 15% des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn me-group einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der me-group aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum von me-group. Der Eigentumsvorbehalt besteht für alle Forderungen von me-group gegen den Kunden aus laufender Geschäftsbeziehung. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes me-group zu.

2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann me-group vom Kaufvertrag zurücktreten. Hat me-group darüber hinaus Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung und nimmt er den Kaufgegenstand wieder an sich, sind sich me-group und Käufer darüber einig, dass me-group den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z. B. der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5% des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn me-group höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.

3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.

VII. Sachmangel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.

2. Liegt ein Sachmangel vor, so kann der Käufer nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn er me-group zuvor schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.

3. Verlangt der Käufer Nacherfüllung, so ist diese auf Beseitigung des Mangels beschränkt.

4. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

5. Ein Sachmangel liegt nicht vor, wenn

a) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder

b) der Käufer die Vorschriften über Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

6. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer bei me-group oder bei von me-group autorisierten Servicepartnern geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer me-group hiervon zu unterrichten.

b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, hat sich der Käufer an me-group oder an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen von me-group autorisierten Servicepartner zu wenden.

c) Ersetzte Teile werden Eigentum von me-group .

d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelanspruche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

e) Bei Sachmängeln hat der Käufer in keinem Fall Anspruch auf Ersatz von Wertminderung, entgangene Nutzung (insbesondere Kosten für Mietfahrzeuge), entgangenen Gewinn, Abschlepp- und Bergekosten, Kosten für Folgeschadensbeseitigung, Fahrzeuginhalt/Ladung, Transport- und Wegekosten sowie Arbeits- und Materialkosten des Käufers.

7. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand werden Mängelbeseitigungsansprüche nicht berührt.

VIII. Haftung

1. me-group haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

2. Unabhängig von einem Verschulden von me-group bleibt eine etwaige Haftung von me-group bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt IV abschließend geregelt.

IX. Anzuwendendes Recht, Datenschutz, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Käufer und me-group gilt ausschließlich deutsches Recht auch im internationalen Verkehr. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen. Für die Auslegung des Vertrages einschließlich dieser Bedingungen ist ausschließlich die Fassung in deutscher Sprache maßgeblich. Für diesen Vertrag gelten neben den individuellen Vereinbarungen ausschließlich die Geschäftsbedingungen von me-group Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn me-group Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Die personenbezogenen Daten des Käufers werden von me-group entsprechend den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen sorgfältig behandelt.

3. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Mühlhausen.

4. Erfüllungsort ist der Sitz der Gesellschaft.

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